Welche Rechtsfolgen ein Schuldbekenntnis hat, regelt das Gesetz nicht. Auf die ursprüngliche Schuld hat das Schuldbekenntnis mit bestimmten Ausnahmen (bspw. die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 1 OR) grundsätzlich keine Auswirkung.37 Nach der überwiegenden Lehre begründet das Schuldbekenntnis indessen selber einen Verpflichtungsgrund, der eine Schuld gleichen Inhalts wie die anerkannte Schuld begründet.38