Die G._____ (ehemals I._____) und die F._____ seien keine Hilfspersonen der Beklagten gewesen. Diese wären höchstens als Substitute zu qualifizieren. Die Fehleistungen der G._____ / I._____ und der F._____ seien somit nicht im haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen (Duplik Rz. 11 ff.). Zudem würde Ziff. 11 des Rahmenvertrags (KB 4) eine Haftung der Beklagten ausschliessen (Duplik Rz. 15).