Zudem hätten die Jahresendtresorbestände auch nicht auf einer Nachzählung basiert. Solches wäre unmöglich gewesen, da die Beklagte die Gelder ihrer beiden einzigen Kunden im Bereich Werttransporte, der Klägerin und der A._____, im Tresor nicht gesondert aufbewahrt habe (Antwort Rz. 23; Duplik Rz. 23). Es sei daher erforderlich, den gesamten Vertragszeitraum zu untersuchen (Antwort Rz. 28). Ein Verschwinden der Gelder bei der Beklagten werde bestritten (Duplik Rz. 5 und 10). Aus den Ausführungen in Duplik Rz. 29–107 würde sich zusammengefasst ergeben, dass eine Forderung der Klägerin von Fr. 1'150'050.65 bestehen dürfte, während die A.___