In der Duplik stellt die Beklagte nicht mehr auf die durch den externen Wirtschaftsprüfer E._____ vorgenommene Gesamtkontrolle ab (Antwort Rz. 28; Antwortbeilagen [AB] 4 ff.). Diese habe ergeben, dass im Ergebnis der Klägerin Fr. 1'505'684.61 zu wenig und der A._____ mutmasslich Fr. 1'515'825.60 zu viel gutgeschrieben worden seien (Antwort Rz. 11). Die Kontrollrechnung von E._____ sei aber nicht als Klageanerkennung zu verstehen (Antwort Rz. 53; Duplik Rz. 4 und 124).