23 und 31 ff.; KB 21). Die von der Beklagten der Klägerin noch zugestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen in der Höhe von total Fr. 2'257.34 habe die Klägerin durch Verrechnung mit ihrer Forderung getilgt, sodass die Beklagte der Klägerin noch Fr. 1'998'129.91 zu bezahlen habe (Klage Rz. 26; Replik Rz. 62 ff.; KB 28, 34 und 35). Die von der Beklagten behaupteten zwei weiteren Einzahlungen in der Höhe von Fr. 78'000.00 und Fr. 24'000.00 seien in der Zusammenstellung der Klägerin bereits berücksichtigt worden (Replik Rz. 28).