m.w.N. - 11 - Im Sommer 2023 habe die Klägerin festgestellt, dass zwischen dem abgeholten und dem der Klägerin gutgeschriebenen Geld eine grosse Differenz bestehe. Sie habe die Beklagte aufgefordert, ihr Geld gutschreiben zu lassen (Klage Rz. 16 f.). Trotz entsprechender Gespräche zwischen den Parteien habe es die Beklagte nicht geschafft, den Saldo zu Gunsten der Klägerin auf Fr. 500'000.00 zu reduzieren, weshalb die Klägerin den Rahmenvertrag am 22. November 2023 per sofort gekündigt habe (Klage Rz. 18 ff.; KB 20).