Das Münzgeld sei anschliessend durch die I._____ und später durch die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gewesen. Das Notengeld habe die Beklagte zunächst selber und später ebenfalls via die G._____ auf das F._____-Konto der Klägerin einzubezahlen gehabt (Klage Rz. 9 ff.).