12. 12.1. Mit Verfügung vom 4. April 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht bis spätestens am 11. April 2025 schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 12.2. Mit Eingabe vom 30. April 2025 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte, schriftliche Schlussvorträge einzureichen.