3. Am 16. Dezember 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen am 1. Januar 2014 beginnenden Rahmenvertrag für Werttransporte (KB 4). Demnach übernahm die Beklagte von der Klägerin insbesondere die Kassenleerung bei den stationären Billettautomaten, die Geldabholung bei den Verkaufsstellen, den Transport des Geldes, die Bestückung der Verkaufsstellen mit Bargeld, das Reporting und die Gutschrift des gesammelten Geldes auf das Konto der Klägerin. 4. 4.1. Im Jahr 2023 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten betreffend die Höhe des von der Beklagten an die Klägerin abzuliefernden Geldes.