3. Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'827.00 zu bezahlen. 4. Die Klägerin hat der Beklagten 2 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'592.50 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagten 1 (einfach) − die Beklagte 2 (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: die Obergerichtskasse - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)