85 BGer 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3. 86 https://www.uid.admin.ch/xyz (zuletzt abgerufen am 2. Juli 2025). 87 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 2. Juli 2025). - 30 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'290.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.