Die Beklagte 1 war bis zum 23. Oktober 2024 mehrwertsteuerpflichtig86 und kann an ihre ehemalige Rechtsvertretung zu leistende MwSt. vollständig als Vorsteuer abziehen (Art. 28 MWSTG), sofern die Dienstleistungen vor dem 23. Oktober 2024 erbracht wurden. Die Klageantwort wurde am 3. Juni 2024 erstattet und die Instruktionsverhandlung fand am 17. September 2024 statt. Die MwSt. ist nicht zu berücksichtigen.87