Die Rechtsvertretung der Beklagten 1 legte ihr Mandat mit Erklärung vom 27. November 2024 nieder. Sie verfasste lediglich eine Rechtsschrift, weshalb der Beklagten 1 lediglich die Grundentschädigung inkl. Kleinkostenpauschale von 3 %, folglich gerundet Fr. 8'827.00 direkt zu bezahlen ist (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Die Beklagte 1 war bis zum 23. Oktober 2024 mehrwertsteuerpflichtig86 und kann an ihre ehemalige Rechtsvertretung zu leistende MwSt. vollständig als Vorsteuer abziehen (Art.