Die Beklagte 2 war bis zum Abschluss des Verfahrens (inkl. Instruktionsverhandlung und doppelter Schriftenwechsel) anwaltlich vertreten. Die Klägerin hat der Beklagten 2 die volle zugesprochene Parteientschädigung i.H.v. Fr. 10'592.50 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).