Die Klägerin entschied sich dazu, die Beklagten 1 und 2 als einfache passive Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) einzuklagen. Das Gericht hat deren Anteil an den Prozesskosten ermessensweise zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 aZPO). Bei einfachen Streitgenossen liegen selbständige Rechtsbegehren vor, weshalb grundsätzlich auch die Kostenverteilung separat vorzunehmen ist.85 Demzufolge haben die Beklagten 1 und 2 jeweils Anspruch auf eine eigene Parteientschädigung.