Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'592.50. Die Klägerin ist umfassend kostenpflichtig.