5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 4'290.00. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). - 29 -