aus. Die Klage ist mangels Beweises eines Schadens abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann insbesondere offen bleiben, ob die Klägerin gegen die Beklagte 2 direkt vorgehen könnte. Es fehlt bereits ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten 1. 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 50'000.00. Die Klägerin unterliegt vollständig.