Ohne bewiesenem Ertragsausfall ist indessen nicht ermittelbar, wie die Klägerin ohne schädigendes Ereignis vermögensrechtlich aufgestellt wäre. Hypothetisch wäre es denkbar, dass ein potenzieller Ertrag die aufgelaufenen Aufwendungen nicht deckt. Ein Schädiger hat unter dem Titel des Schadenersatzes das wirtschaftliche Risiko der Geschädigten nicht zu tragen. Nutzlose Aufwendungen wären allenfalls unter dem Titel des negativen Interesses ersatzfähig. Indem die Klägerin einen hypothetischen Ertragsausfall ersetzt haben möchte, beruft sie sich indes eindeutig auf das positive Interesse. Das negative und das positive Interesse schliessen sich aber, wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.4.2),