Falls die Klägerin die Ansicht vertreten sollte, die angeblich nutzlos gewordenen Aufwendungen seien im Rahmen des positiven Interesses für sich genommen ersatzfähig (siehe nur Replik Rz. 48), wäre ihr nicht zu folgen. Wie soeben ausgeführt wurde, wäre der Klägerin unter gegebenen Voraussetzungen ein allfälliger Ertragsausfall zu ersetzen gewesen, sodass ihr unter Abzug der getätigten Aufwendungen derjenige Reingewinn verbliebe, den sie ohne schädigendes Ereignis erzielt hätte. Ohne bewiesenem Ertragsausfall ist indessen nicht ermittelbar, wie die Klägerin ohne schädigendes Ereignis vermögensrechtlich aufgestellt wäre.