Insgesamt vermag dies Zweifel am Ernteausfall, vor allem aber auch am allfällig konkreten Umfang des Ausfalls, nicht zu beseitigen. Die Darstellungen der Klägerin genügen dem Regelbeweismass nicht. 83 BGE 146 III 387 E. 6.3.2, 130 III 591 E. 5.2. 84 BGE 116 II 519 E. 4b, BGer 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4.1 ff. - 28 - Ohne Beweis einer Verrottung der Hanfblüten als vorgelagerte Ursache für den Produktionsausfall lässt sich ein entgangener Gewinn schon grundsätzlich nicht ermitteln.