Solche Belege ist die Klägerin bislang schuldig geblieben. Zwar reichte die Klägerin ein Schreiben des Geschäftsführers der N._____ GmbH ein, in dem es heisst, der Ernteausfall in der neuen Produktion werde bedauert (RB 39) und auch der umfangreiche Whatsapp-Austausch zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 kann als Indiz für einen Ernteausfall angeführt werden. Insgesamt vermag dies Zweifel am Ernteausfall, vor allem aber auch am allfällig konkreten Umfang des Ausfalls, nicht zu beseitigen.