Immerhin hätte der Beweis des Abtransports von 4.2 Tonnen Grüngut als gewichtiges Indiz dienen können. Aus den beigefügten KB 21–22 lässt sich der behauptete Abtransport allerdings in keiner Weise erschliessen. In ihrer Replik verweist die Klägerin diesbezüglich auf ein Kontoblatt 6460 (RB 37f) und vermerkt, Belege würden nachgereicht werden. Solche Belege ist die Klägerin bislang schuldig geblieben.