4.4.3. Würdigung Die Berechnung eines entgangenen Gewinns infolge des Produktionsausfalls setzt, da es sich vorliegend um einen Mangelfolgeschaden handelt, den Beweis voraus, dass die 9'900 Stecklinge verpflanzt wurden und dann verrotteten. Ob die Stecklinge tatsächlich verpflanzt wurden, kann offen bleiben. Der Klägerin misslingt aus den nachfolgend beschriebenen Gründen der Beweis, dass und in welchem Umfang sämtliche Hanfpflanzen verrotteten.