Verhalten der Geschädigten, sondern allenfalls auch dasjenige beigezogener Hilfspersonen in Erfüllung der betreffenden Vertragspflichten gemäss Art. 101 OR.83 Das schadenersatzmindernde Selbstverschulden ist vom groben Selbstverschulden abzugrenzen, das einer Schadenersatzpflicht umfassend entgegen steht. Ein Selbstverschulden ist als grob zu werten, wenn es derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass damit nicht zu rechnen war.84