In eine ähnliche Richtung weist ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten. Ein solches liegt vor, wenn die Geschädigte ein für den Schaden mitursächliches Verhalten an den Tag legte, dessen Gefährlichkeit die Geschädigte erkannte oder hätte erkennen müssen.81 Der Schädiger trägt sowohl betreffend die Schadenminderungsobliegenheit als auch ein Selbstverschulden die Behauptungs- und Beweislast.82 Einzubeziehen ist nicht nur das eigene