Nach dieser Norm hat die Geschädigte alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, sodass der Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Andernfalls kann das Gericht unter Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.80 Das Verhalten einer redlichen Person in der Situation des Gläubigers, die keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte, bildet dabei den Massstab. In eine ähnliche Richtung weist ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten.