Ebenso finden die Schadensbemessungsregeln und Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR bei der vertraglichen Ersatzpflicht eines Schuldners Anwendung (Art. 99 Abs. 3 OR). Dabei ist insbesondere an die Schadensminderungsobliegenheit gemäss Art. 44 Abs. 1 OR bei bereits entstandenem Schaden zu denken. Nach dieser Norm hat die Geschädigte alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, sodass der Schaden möglichst gering gehalten werden kann.