Im Rahmen der Schadensbemessung (Art. 43 Abs. 1 OR) gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Betrag des positiven Interesses das negative Interesse insofern begrenzen sollte, als eine Besserstellung wie bei vollkommener Erfüllung nicht vom gesetzgeberischen Schutzzweck von Art. 97 Abs. 1 OR gedeckt ist.79