Vorausgesetzt wird bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR im Übrigen, dass die Geschädigte soweit möglich und zumutbar alle Umstände behauptet, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und eine Schätzung des Schadenumfangs ermöglichen.77 Da sich der Nachweis des entgangenen Gewinns als zukunftsorientierte Grösse naturgemäss als schwierig erweisen kann, ist es möglich im Sinne des negativen Interesses auf die getätigten Aufwendungen als Bezugsgrösse für die Schadensberechnung zurückzugreifen.78