gerichtlichem (Tatbestands-) Ermessen75 basierend auf dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gestützt auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen eine Schätzung erfolgt (Art. 42 Abs. 2 OR). Ersatz für entgangenen Gewinn ist allerdings nur geschuldet, soweit es sich um einen üblichen oder sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt.76 Vorausgesetzt wird bei der Anwendung von Art.