Folglich dient das negative Interesse dem Ersatz von Aufwendungen, die mit Blick auf den Vertragsschluss getätigt wurden, sich aber dann als nutzlos erwiesen haben (sog. Frustrationsschäden).73 Das negative und das positive Interesse schliessen sich gegenseitig aus.74 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR zu beweisen. Im Falle von entgangenem Gewinn kann indessen eine Prognose erforderlich sein, bei der nach 68 BGE 126 III 388 E. 11a; BSK OR I-WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 97 N. 38 ff.;