Das Bundesgericht verschliesst sich indessen nicht der Ansicht, dass auch das negative Interesse im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 OR geschuldet sein könnte.72 Nach dem negativen Interesse (auch Vertrauensinteresse) ist die Geschädigte so zu stellen, als hätte sie vom Vertrag nie etwas gehört. Folglich dient das negative Interesse dem Ersatz von Aufwendungen, die mit Blick auf den Vertragsschluss getätigt wurden, sich aber dann als nutzlos erwiesen haben (sog. Frustrationsschäden).73