Die Geschädigte ist demnach so zu stellen, als wäre die vertragliche Pflicht vollumfänglich erfüllt worden.69 Hieraus folgt, dass der juristische Begriff des entgangenen Gewinns nicht zwingend mit dem buchhalterischen Reingewinn gleichzusetzen ist. Namentlich kann der entgangene Gewinn auch mit einem Produktionsausfall und einer damit einhergehenden 70 Ertragseinbusse einhergehen.