In der Regel ist im vertraglichen Kontext nach Art. 97 Abs. 1 OR das sogenannte Erfüllungsinteresse (positives Interesse) geschuldet. Die Geschädigte ist demnach so zu stellen, als wäre die vertragliche Pflicht vollumfänglich erfüllt worden.69 Hieraus folgt, dass der juristische Begriff des entgangenen Gewinns nicht zwingend mit dem buchhalterischen Reingewinn gleichzusetzen ist.