Endlich habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Kleinhaltung des Schadens verstossen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Anlage weiterhin in Betrieb hielt und für nichts den behaupteten Strom bezog (Antwort B2 Rz. 95; Duplik B2 Rz. 115).