Die Klage sei diesbezüglich völlig ungenügend substanziiert (Antwort B2 Rz. 77), obwohl es der Klägerin infolge (behaupteter) jahrelanger Erfahrung im Hanfanbau seit Beginn der Legalisierung 2017 hätte möglich sein müssen, diese Kennziffern konkret zu substanziieren (Antwort B2 Rz. 82).