4.4.1.3. Beklagte 2 Die Beklagte 2 wisse nicht, welche Rechnungen wem wann und von wem zugestellt worden seien. Es werde bestritten, dass ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei (Antwort B2 Rz. 76). Da es sich bei der Klägerin um eine buchführungspflichtige GmbH handle, sei der Umfang des Mangelfolgeschadens massgeblich davon abhängig, wie sich der behauptete Mangel konkret auf deren Geschäftsgang, also Aufwand, Ertrag und Jahresgewinn, ausgewirkt habe (Antwort B2 Rz. 80 f.). Die Klage sei diesbezüglich völlig ungenügend substanziiert (Antwort B2 Rz.