Die Klägerin führe keinerlei Beweise dafür an, dass sie die Kooperationsvereinbarung hätte erfüllen können. Die behaupteten Ertragsmengen seien massiv übersetzt und der vereinbarte Preis liege weit über dem Marktpreis. Weiter bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich nicht funktionstüchtigen Klimakontrollanlage und der Aufgabe der Anlage durch die Klägerin. Die Beklagte 1 bestreitet, dass die Klägerin die Kooperationsvereinbarung erfüllt und pro Monat 276kg CBD-Blüten produziert hätte (Antwort B1 Rz. 72).