Nach der Auffassung der Beklagten 1 habe die E-Mail von L._____ keinen Beweiswert. Es sei unklar, wer L._____ sei und was für Qualifikationen er habe. In der E-Mail werde von «guter Qualität» gesprochen, die Klägerin habe jedoch keine Vergleichswerte, da die Produktion erst im Jahr 2022 anlaufen sollte. Die Klägerin zeige nicht auf, dass ihre Ware gute Qualität gehabt hätte. Die gute Qualität und die behaupteten Ertragsmengen werden bestritten (Antwort B1 Rz. 70). - 24 -