Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bisher noch keine Ernte gehabt habe. Sie sei im September 2021 in das Handelsregister eingetragen worden und habe ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2022 aufgenommen. Es würden folglich keine Vergleichswerte existieren und die behaupteten Ertragsmengen bestreite die Beklagte 1, da sie ohnehin massiv übersetzt seien (Antwort B1 Rz. 68).