Darüber hinaus mache die Klägerin den Aufwand, den sie ohne das behauptete schädigende Ereignis aus dem Erlös der Produktion bezahlt hätte, als Schaden geltend. Dies würde dazu führen, dass die Klägerin massiv bereichert wäre (Antwort B1 Rz. 63 und 74 ff.). Zur Replik, in welcher die Klägerin von dieser Schadensberechnung Abstand nahm (Replik Rz. 47 ff.), liess sich die Beklagte 1 indes nicht vernehmen.