4.4.1.2. Beklagte 1 Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Die beigefügten Rechnungen hätten keinen Beweiswert. Es sei völlig unklar, wofür diese ausgestellt worden sein sollen und dass diese beglichen wurden (Antwort B1 Rz. 60). Die Klägerin sei ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es sei völlig unklar, wie sich der angebliche Schaden auf die Geschäftstätigkeit und somit den Erfolg der Klägerin ausgewirkt haben soll (Antwort B1 Rz. 62).