Hierin ist der massgebende Mangel zu sehen und dieser Mangel kann angesichts des umfangreichen E-Mail-Verkehrs zwischen der Klägerin und Beklagten 1 sowie der E-Mail vom 26. August 2022 seitens J._____ als bewiesen erachtet werden. Ein Mangel i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR lag vor. 4.4. Schadenspositionen 4.4.1. Parteibehauptungen 4.4.1.1. Klägerin Die Klägerin ersetzt die in der Klage präsentierte Schadensberechnung im Rahmen ihrer Replik wie folgt (Replik Rz. 47):