Die Klägerin bringt u.a. vor, der Mangel im rechtlichen Sinne bestehe darin, dass das gelieferte Klimakontrollsystem in seiner Gesamtfunktion von Beginn an ungeeignet gewesen sei. Mag das Verrosten einzelner Bauteile ein Symptom der fehlenden Eignung im konkreten Anwendungsgebiet darstellen, ist doch entscheidend, dass die Klimatisierung des Zuchthauses als funktionierendes (Gesamt-) System geschuldet war, aber von Beginn an aufgrund diverser Kurzschlüsse nicht erfüllt werden konnte. Hierin ist der massgebende Mangel zu sehen und dieser Mangel kann angesichts des umfangreichen E-Mail-Verkehrs zwischen der Klägerin und Beklagten 1 sowie der E-Mail vom 26. August 2022 seitens J.___