Indem die Beklagte 1 explizit in Aussicht stellte, die Mängel nachzubessern, gestand sie die im Keim angelegte Mangelhaftigkeit der Klimakontrollgeräte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs grundsätzlich zu. Zwar ist es infolge der Entsorgung der fehlerhaften Ventilatoren und der eher unspezifischen Aussagen im genannten Whatsapp-Verkehr nicht mehr möglich aufzuzeigen, welche Geräte exakt fehlerhaft waren und wann sich wo etwaiger Rost entwickelte. Dieser Befund ist vorliegend jedoch unerheblich. Die Klägerin bringt u.a. vor, der Mangel im rechtlichen Sinne bestehe darin, dass das gelieferte Klimakontrollsystem in seiner Gesamtfunktion von Beginn an ungeeignet gewesen sei.