Der Beklagten 1 mussten angesichts der Meldungen seitens der Klägerin zudem der Konnex zwischen den besprochenen Mängeln und den mindestens fluktuierenden klimatischen Bedingungen im Zuchthaus sowie die drohenden Konsequenzen für das Gedeihen der Hanfpflanzen bewusst gewesen sein. Indem die Beklagte 1 explizit in Aussicht stellte, die Mängel nachzubessern, gestand sie die im Keim angelegte Mangelhaftigkeit der Klimakontrollgeräte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs grundsätzlich zu.