Zusammengefasst kann als erstellt gelten, dass die Beklagte 1 die verschiedenen Mängel, sei es betreffend die Leitungen/Rohre, Ventilatoren oder Wärmepumpen, als gegeben erachtete, teilweise Reparaturen in Auftrag gab und sich insbesondere hinsichtlich der ausgefallenen Ventilatoren um Ersatz bemühte. Der Beklagten 1 mussten angesichts der Meldungen seitens der Klägerin zudem der Konnex zwischen den besprochenen Mängeln und den mindestens fluktuierenden klimatischen Bedingungen im Zuchthaus sowie die drohenden Konsequenzen für das Gedeihen der Hanfpflanzen bewusst gewesen sein.