Dennoch ist nicht zu verkennen, dass sich Herr J._____ als damaliges Organ der Beklagten 1 relativ eindeutig zum hier im Streit liegenden Sachverhalt äusserte. Insbesondere gab er gegenüber der Beklagten 2 kund, die Ventilatoren seien für die Bedingungen, unter denen sie eingesetzt wurden, nicht geeignet. Auch der Ausfall der drei Wärmepumpen sei auf die ständigen Kurzschlüsse der Kältemaschinen rückführbar (RB 42 Seite 9 f.).