Die Klägerin verweist des Weiteren auf eine E-Mail von J._____ vom 26. August 2022 an die Beklagte 2. Diese bestätigt den Erhalt des Schreibens (Antwort B2 Rz. 23). Freilich handelt es sich bei der genannten E-Mail nicht um ein bindendes Schuldbekenntnis i.S.v. Art. 17 OR.67 Dennoch ist nicht zu verkennen, dass sich Herr J._____ als damaliges Organ der Beklagten 1 relativ eindeutig zum hier im Streit liegenden Sachverhalt äusserte.